Skifahren zählt zu den unfallträchtigsten Sportarten. Rückt nach einem kapitalen Sturz oder einer Kollision der Rettungshubschrauber aus, kann das für das Unfallopfer sehr teuer werden.
An die 56.000 Skifahrer und Snowboarder werden sich laut Prognose des Kuratoriums für Verkehrssicherheit pro Wintersaison so schwer verletzen, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Viele Skifahrer tragen bei Stürzen und Kollisionen so schwere Verletzungen davon, dass sie mit dem Hubschrauber geborgen werden müssen.
So zeigte die Volksanwaltschaft (Quelle: WK Salzburg) kürzlich auf, dass die Hubschrauberbergung nach einem Skiunfall gewaltig ins Geld gehen kann:
Frau M. kam zu Sturz und verspürte große Schmerzen am Bein. Die Pistenrettung empfahl, die Verletzte mit einem Rettungshubschrauber ins nächste Krankenhaus zu transportieren. Im Krankenhaus wurde ein komplizierter Beinbruch festgestellt. Das Flugrettungsunternehmen stellte in der Folge eine Rechnung von 2.900 Euro. Die Krankenkasse weigerte sich sogar, zumindest Pauschalkosten in Höhe von 900 Euro zu übernehmen. Rechtlich bestand die Forderung des privaten Rettungshubschrauberunternehmens zu Recht. Dass dieser Krankentransport mit der Flugrettung nicht unter Krankenversicherungsschutz steht, war der Frau nicht bewusst.
Nach § 131 Abs. 4 ASVG werden Bergungskosten bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Selbst für die Flugstrecke vom Tal ins Spital wird ein pauschaler Kostenersatz verweigert, wenn sich nachträglich im Krankenhaus herausstellt, dass der Hubschraubereinsatz medizinisch nicht zwingend notwendig gewesen ist. Selbst für den Fall, dass die medizinische Notwendigkeit des Flugrettungsdienstes nicht in Abrede gestellt werden kann, sind die in den Satzungen der Krankenversicherungsträger dafür vorgesehenen Kostenzuschüsse aber erheblich niedriger, als der von den Flugrettungsbetreibern tatsächlich in Rechnung gestellte Aufwand (Pauschalabgeltung unter 1000 Euro).