Wesentlich für die Frage der Haftung ist zunächst das Alter des Kindes.
Während der Begriff "Kind" von Eltern im allgemeinen Sprachgebrauch auch oft nach der Volljährigkeit noch gebraucht wird, ist "Kind" im Sinne des Gesetzes nur eine Person unter sieben Jahren.
Daneben existieren noch die Gruppe der unmündigen Minderjährigen (zwischen 7 und 14 Jahren) sowie diejenige der mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren). Eine Haftung der Eltern für deliktisches Verhalten kommt nur bei Kindern (im Sinne des Gesetzes) und unmündigen Minderjährigen in Betracht, da mündige Minderjährige bereits selbst deliktsfähig sind und somit selbst für ihr rechtswidriges Verhalten belangt werden können.
Waren hingegen andere Personen aufsichtspflichtig (wie etwa Lehrer während des Unterrichts), so kommt eine Haftung dieser Personen in Betracht.
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Kann der Geschädigte von der Aufsichtsperson keinen Schadenersatz erlangen, etwa weil diese kein Verschulden trifft oder weil sie zahlungsunfähig ist, so kann unter folgenden Voraussetzungen Kinder bzw. unmündige Minderjährige selbst eine Haftung treffen: