Kind Superman auf Fahrrad
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Haftung für Kinder

Haftung je nach Alter des Kindes 
 

Wesentlich für die Frage der Haftung ist zunächst das Alter des Kindes.

 

Während der Begriff "Kind" von Eltern im allgemeinen Sprachgebrauch auch oft nach der Volljährigkeit noch gebraucht wird, ist "Kind" im Sinne des Gesetzes nur eine Person unter sieben Jahren.

 

Daneben existieren noch die Gruppe der unmündigen Minderjährigen (zwischen 7 und 14 Jahren) sowie diejenige der mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren). Eine Haftung der Eltern für deliktisches Verhalten kommt nur bei Kindern (im Sinne des Gesetzes) und unmündigen Minderjährigen in Betracht, da mündige Minderjährige bereits selbst deliktsfähig sind und somit selbst für ihr rechtswidriges Verhalten belangt werden können.

 

Waren hingegen andere Personen aufsichtspflichtig (wie etwa Lehrer während des Unterrichts), so kommt eine Haftung dieser Personen in Betracht.

 

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Kann der Geschädigte von der Aufsichtsperson keinen Schadenersatz erlangen,
 etwa weil diese kein Verschulden trifft oder weil sie zahlungsunfähig ist, so kann unter folgenden Voraussetzungen Kinder bzw. unmündige Minderjährige selbst eine Haftung treffen:

 

  • Sie sind ausnahmsweise auch unter 14 Jahren bereits in der Lage, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen (dies ist vor allem bei knapp unter 14-Jährigen öfters der Fall) oder
  • Der Geschädigte hat aus Rücksichtnahme auf sie darauf verzichtet, sich bzw. sein Eigentum etc. zu verteidigen oder
  • Sie sind finanziell eher in der Lage, den Schaden zu tragen, als der Geschädigte (dies ist in der Praxis regelmäßig dann der Fall, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die auch das Verhalten der Kinder und unmündigen Minderjährigen abdeckt).