Kommt es zu einem Verkehrsunfall, ist der Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden beiseite zu fahren.
Bei Personenschaden muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet oder Hilfe geholt werden.
Bei Personen- oder größeren Sachschäden ist weiters das Unfallkommando (Polizeidienststelle), die Rettung und wenn erforderlich die Feuerwehr zu verständigen.
Eine Unterlassung kann zu Leistungsfreiheit der Versicherung, zu einer strafrechtlichen Verurteilung und zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen.
Die Unfallbeteiligte/der Unfallbeteiligter muss darauf achten, dass wesentliche Umstände, wie Verletzungen, Bremsspuren, die Unfallposition der Fahrzeuge sowie Namen und Adressen von Zeuginnen/Zeugen festgehalten werden.
Ratsam ist, an Ort und Stelle den Europäischen Unfallberichtauszufüllen und von den Beteiligten unterschreiben zu lassen.
>> Download von Europäischem Unfallbericht (Excel-Format)
Ist ein solches Formular nicht zur Hand, sind zumindest folgende Daten festzuhalten:
Ist bei einem Verkehrsunfall mit einem inländischen Fahrzeug nur Sachschaden entstanden, kann die Verständigung der Polizei entfallen. Die Beteiligten müssen einander ihre Identität nachweisen.
Wird die Polizei verständigt obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte "Blaulichtsteuer" zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners von deren/dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.
Bei einem Unfall mit ausländischen Beteiligten muss die Exekutive in jedem Fall auf Verlangen ein Unfallprotokoll verfertigen.
Wird bei Verwicklung in einen Verkehrsunfall aus berechtigtem rechtlichen Interesse den Namen der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs benötigt, gibt die zuständige Stelle Auskunft.
Nach einem Unfall ist durch die Unfallbeteiligten unverzüglich (längstens innerhalb einer Woche) die eigene Haftpflichtversicherung, die gegnerische Haftpflichtversicherung und – sofern vorhanden – die eigene Kaskoversicherung und – falls erforderlich und vorhanden – die Rechtschutzversicherung zu verständigen. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, ist auch noch die Unfallversicherung (AUVA) zu verständigen. Die Meldungen sollten folgendes beinhalten:
Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
Beizulegen ist auch der am Unfallort ausgefüllte und von den Beteiligten unterschriebene Europäische Unfallbericht.